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Ehrenamts-Agentur
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Koblenzer Bürgerstiftung
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56068 Koblenz
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Wissenswertes zum Ehrenamt

Steuerrechtliche Hinweise

Die ehrenamtliche Tätigkeit für karitative Organisationen, Vereine oder auf privater Ebene war bis 2007 nicht besonders begünstigt und Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen steuerpflichtig. Das hat der Gesetzgeber geändert: Ab dem 01.01.2007 sind Einnahmen aus einer nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Dieser neue Freibetrag gilt für jede nebenberufliche selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit zur Förderung der genannten Zwecke, ist also nicht wie der Übungsleiter – Freibetrag auf pädagogische Tätigkeiten beschränkt. Dazu zählt auch eine Tätigkeit als Vorstand, Verwaltungshelfer, Kassierer, Buchhalter, Gerätewart, Reinigungskraft oder als sonstiger Helfer bei Vereinen, Wohlfahrtsorganisationen usw.

Die Steuerfreiheit nach der so genannten Übungsleiter – Pauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gilt für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ab 2007 in Höhe von 2.100 Euro (vorher: 1.848 Euro). Hier sind begünstigt:

  • Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung wie Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Sportwart, Chorleiter, Dozententätigkeit an Volkshochschulen, Fernuniversität oder Telekolleg,
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Rahmen der Dauerpflege oder häuslicher Betreuung, Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Erbringer hauswirtschaftlicher Tätigkeiten,
  • Künstlerische Tätigkeiten wie Kirchenmusiker oder Schauspielerei am Theater.

Die Tätigkeit muss der Allgemeinheit zugute kommen oder im Interesse der Allgemeinheit liegen.

Wird die begünstigte Nebentätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, bleibt das Entgelt bis zum Freibetrag lohnsteuerfrei und gemäß § 14 Abs.1 SGB IV auch sozialversicherungsfrei.